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§ 2 SächsBesG (Sachsen) — Besoldung

Sächsisches Besoldungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1. Grundgehalt,

2. Leistungsbezüge,

3. Familienzuschlag,

4. Zulagen,

5. Vergütungen,

6. Zuschläge,

7. Auslandsbesoldung und

8. Sonderzahlung.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1. Leistungsstufen, Leistungsprämien und Ausgleichspauschale,

2. Anwärterbezüge und

3. vermögenswirksame Leistungen und

4. Sonderzuwendungen.

(3) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(4) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die jemandem eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(5) Ein Verzicht auf die gesetzliche Besoldung ist weder ganz noch teilweise möglich; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.