Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach

SächsBergMarkAPO

§ 23 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/23#abs-1 (1) Über jeden Referendar wird beim jeweiligen Prüfungsausschuss zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält

1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2. die Niederschriften der mündlichen und schriftlichen Prüfungen,

3. Mehrfertigungen des Zeugnisses und

4. gegebenenfalls den Bescheid über das Nichtbestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/23#abs-2 (2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. Alle übrigen Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die genannten Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.

§ 22 § 24