Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 24 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/24#abs-1 (1) Auf die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung der Referendare für Aufgaben im Bergfach, die ihren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/24#abs-2 (2) Auf die Ausbildung und Prüfung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Wiederholungsprüfung der Referendare für Aufgaben im Markscheidefach, die ihren Vorbereitungsdienst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 182), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, weiter anzuwenden.