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# § 23 SächsBergMarkAPO (Sachsen) — Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über jeden Referendar wird beim jeweiligen Prüfungsausschuss zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält

1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2. die Niederschriften der mündlichen und schriftlichen Prüfungen,

3. Mehrfertigungen des Zeugnisses und

4. gegebenenfalls den Bescheid über das Nichtbestehen.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. Alle übrigen Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die genannten Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.

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Zitiervorschlag: § 23 SächsBergMarkAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/23

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