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SächsBergMarkAPO

§ 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/22#abs-1 (1) Versuchen Referendare das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, durch unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf den Prüfungsausschuss oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit null Punkten bewertet. Gleiches gilt, wenn gegen die Ordnung verstoßen wird. In leichten Fällen kann von Maßnahmen abgesehen werden oder die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Referendare sind vor einer Entscheidung anzuhören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/22#abs-2 (2) Referendare, die wiederholt zu täuschen versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Referendare sind vor dem Ausschluss von der Prüfung anzuhören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/22#abs-3 (3) Wird einem Prüfungsausschuss eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann er die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären; das Zeugnis ist einzuziehen.

§ 21 § 23