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§ 16 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/16#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsgespräche und einen Aktenvortrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/16#abs-2 (2) Auf jedes Prüfungsgebiet nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt ein Prüfungsgespräch. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Referendaren gleichzeitig stattfinden. Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/16#abs-3 (3) Für den Vortrag wählt das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Thema aus, das den Referendaren am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben ist. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Er ist frei zu halten und soll etwa zehn Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/16#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss bewertet jede einzelne Prüfungsleistung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/16#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/16#abs-6 (6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Personen, die ein dienstlich begründetes Interesse geltend machen, bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beurteilung anwesend sind.

§ 15 § 17