Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
SächsBergMarkAPO§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/17#abs-1 (1) Die Leistungen in den Prüfungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
Bewertung der Prüfungsleistungen Note Punkte Beschreibung
sehr gut (1) 15 und
14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
gut (2) 13 bis
11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
befriedigend (3) 10 bis
8 Punkte eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
ausreichend (4) 7 bis
5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft (5) 4 bis
2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend (6) 1 und
0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBergMarkAPO/17#abs-2 (2) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
Mittelwerte Note Punkte
sehr gut (1) 13,50 bis 15,00 Punkte
gut (2) 10,50 bis 13,49 Punkte
befriedigend (3) 7,50 bis 10,49 Punkte
ausreichend (4) 4,50 bis 7,49 Punkte
mangelhaft (5) 1,50 bis 4,49 Punkte
ungenügend (6) 0 bis 1,49 Punkte