(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Prüfungsgespräche und einen Aktenvortrag.
(2) Auf jedes Prüfungsgebiet nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 entfällt ein Prüfungsgespräch. Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Referendaren gleichzeitig stattfinden. Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 15 Minuten dauern.
(3) Für den Vortrag wählt das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses ein Thema aus, das den Referendaren am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben ist. Der Vortrag ist ohne fremde Hilfe vorzubereiten. Er ist frei zu halten und soll etwa zehn Minuten dauern.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet jede einzelne Prüfungsleistung.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Prüfung.
(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Personen, die ein dienstlich begründetes Interesse geltend machen, bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beurteilung anwesend sind.