Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung

SächsBeZuVO

§ 8 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/8#abs-1 (1) Über den Widerspruch von Beamten, Richtern, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen gegen seine Verwaltungsakte entscheidet das Landesamt für Steuern und Finanzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/8#abs-2 (2) Den obersten Dienstbehörden bleibt es vorbehalten, selbst zu entscheiden.

§ 7 § 9