Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung

SächsBeZuVO

§ 7 Zusammenarbeit des Landesamtes für Steuern und Finanzen mit den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann bei Erledigung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unmittelbar und ohne Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen mit den obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen verkehren.

§ 6 § 8