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§ 8 SächsBeZuVO (Sachsen) — Erlass von Widerspruchsbescheiden

Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Widerspruch von Beamten, Richtern, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen gegen seine Verwaltungsakte entscheidet das Landesamt für Steuern und Finanzen.

(2) Den obersten Dienstbehörden bleibt es vorbehalten, selbst zu entscheiden.