Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 59 Grundsatz
Stand: 19.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/59#abs-1 (1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/59#abs-2 (2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 59 SächsBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 11.03.2021 – 1 A 444/15Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 06.09.2022 – 1 A 889/20
- OVG Sachsen, 12.08.2022 – 1 B 180/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.