Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 68 Aussagegenehmigung
Stand: 26.08.2026
Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.