Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 67 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/67#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/67#abs-2 (2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verboten werden.

§ 66 § 68