Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 58 Beginn des einstweiligen Ruhestands

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.

§ 57 § 59