Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 57 Politische Beamtinnen und Beamte
Stand: 01.08.2026
Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 57 SächsBG →
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- OVG NRW, 15.12.2021 – 6 A 739/18Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.