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§ 58 SächsBG (Sachsen) — Beginn des einstweiligen Ruhestands

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.