Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 59 Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde.

§ 58 § 60