Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 19 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/19#abs-1 (1) Wer die Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben hat, besitzt außer in den Fällen von Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 15. Die Feststellung und die Entscheidung über die Zuordnung trifft die für die Ernennung in der neuen Fachrichtung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/19#abs-2 (2) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht mindestens den Zugangsvoraussetzungen nach § 17, entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder den für die Fachrichtung zuständigen Staatsministerien, im Übrigen mit dem Staatsministerium des Innern über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 SächsBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 09.03.2022 – 2 A 958/20
- BVerwG, 04.07.2019 – 2 C 34/18Zitiert von 2
- BVerwG, 13.12.2018 – 2 C 52/17Beförderungsreife bei Verwendungszulage nach § 46 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002Zitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.