Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 141 Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz
Stand: 26.08.2026
Für Beamtinnen und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten die §§ 133 bis 135, 138 und 139 entsprechend.