Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 140 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Stand: 26.08.2026
Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung getroffen wird.