Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 142 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/142#abs-1 (1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/142#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.

§ 141 § 143