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# § 5 SächsBAG (Sachsen) — Verlust der staatlichen Anerkennung

Sächsisches Berufsakademiegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie

1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,

2. ohne Zustimmung des Staatsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder

3. den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.

Die Fristen nach Satz 1 können, solange sie noch nicht abgelaufen sind, vom Staatsministerium angemessen verlängert werden.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wurde.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wurde oder wenn der Träger der Berufsakademie wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder nach dem Anerkennungsbescheid auferlegten Verpflichtungen verstößt.

(4) Unberührt bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist.

(5) Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung ist der Träger verpflichtet, den Studentinnen und Studenten die Möglichkeit zum Abschluss ihres Studiums einzuräumen.

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Zitiervorschlag: § 5 SächsBAG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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