Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz
SächsBAG§ 8 Staatliche Aufsicht, Anzeige- und Genehmigungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/8#abs-1 (1) Staatlich anerkannte Berufsakademien unterstehen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. Zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht unterrichtet die Berufsakademie das Staatsministerium auf Verlangen über alle Angelegenheiten. Der Träger ist verpflichtet, dem Staatsministerium insbesondere die Aufsicht vor Ort zu ermöglichen, mündlich, schriftlich oder in Textform zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. Das Staatsministerium kann Beauftragte zu den Prüfungen der Berufsakademie entsenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/8#abs-2 (2) Die Einstellung von hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten sowie die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. Es kann hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten für die Dauer der Zugehörigkeit zum Lehrkörper der Berufsakademie die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen. Die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ darf nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung mindestens fünf Jahre lang bestanden hat. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung soll entzogen werden, wenn ihre Trägerin oder ihr Träger sich ihrer nicht als würdig erweist.