Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz

SächsBAG

§ 6 Studium und Abschlüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/6#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre (Regelstudienzeit). Mit Zustimmung des Staatsministeriums kann die Regelstudienzeit in einem Studiengang bis zu vier Jahre betragen. Das Studium gliedert sich in wissenschaftlich-theoretische und praktische Studienabschnitte, die inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen sind. Die Studienabschnitte können auch berufsbegleitend oder in Teilzeit angeboten werden; die Regelstudienzeit und die Fristen verlängern sich dann entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/6#abs-2 (2) Die Studentinnen und Studenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Prüfungen zu unterziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/6#abs-3 (3) Das Studium wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Berufsakademie stellt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis und über die Verleihung der Abschlussbezeichnung eine Urkunde aus. Sie fügt dem Zeugnis ein Diploma Supplement bei. Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nicht abschließen, stellt sie auf Antrag eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/6#abs-4 (4) Auf Grund der bestandenen Prüfung verleiht die Berufsakademie die Abschlussbezeichnungen

1. Bachelor of Arts (B.A.),

2. Bachelor of Science (B.Sc.) oder

3. Bachelor of Engineering (B.Eng.).

Der Urkunde über die Verleihung der Abschlussbezeichnung ist eine englischsprachige Übersetzung beizufügen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/6#abs-5 (5) Die an einer Berufsakademie erworbenen Bachelorabschlüsse sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/6#abs-6 (6) Ein auf Grund dieses Gesetzes verliehener Abschluss kann entzogen werden, wenn er durch Täuschung erworben wurde oder nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

§ 5 § 7