Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz

SächsBAG

§ 1 Begriff und Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/1#abs-1 (1) Berufsakademien sind Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs. Sie bereiten Studentinnen und Studenten in einem in der Regel dreijährigen praxisintegrierenden Studium durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken mit Praxispartnern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/1#abs-2 (2) Träger der Berufsakademie ist, wem das Handeln der Berufsakademie rechtlich zuzurechnen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/1#abs-3 (3) Praxispartner sind Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, die geeignet sind, die Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/1#abs-4 (4) Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

§ 2