Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 46 Übergangsregelungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/46#abs-1 (1) Für Verfahren nach Abschnitt 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Börsenaufsichtsbehörde abgeschlossen sind, finden die diese Verfahren regelnden Vorschriften der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung vom 9. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 2 Absatz 22 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/46#abs-2 (2) Auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Börsenrat finden die den Börsenrat betreffenden Vorschriften der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/46#abs-3 (3) Für Sanktionsverfahren nach Abschnitt 3, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingeleitet, aber noch nicht durch Entscheidung des Sanktionsausschusses abgeschlossen sind, finden die §§ 29 bis 37 der Sächsischen Börsenrechtsdurchführungsverordnung in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

§ 45 § 47