Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 45 Säumniszuschläge
Stand: 26.08.2026
Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge werden Säumniszuschläge erhoben. Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes finden entsprechend Anwendung.