Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 40 Mitwirkung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/40#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss darf Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, vernehmen oder um die Erstattung von Gutachten bitten. Ein Gutachten soll den Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Sachverständigen und über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Diensts als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/40#abs-2 (2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Grund nach den §§ 376, 383 bis 385, 402 und 408 der Zivilprozessordnung die Aussage oder die Erstattung eines Gutachtens, kann der Sanktionsausschuss das für deren Wohnsitz oder deren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht um die Beweisaufnahme ersuchen. In dem Ersuchen hat der Sanktionsausschuss den Gegenstand der Beweisaufnahme darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/40#abs-3 (3) Hält der Sanktionsausschuss mit Rücksicht auf die Bedeutung einer Zeugenaussage oder eines Sachverständigengutachtens oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage die Beeidigung für geboten, kann er das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Gericht um die eidliche Vernehmung ersuchen.