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SächsBörsDVO

§ 38 Mündliche Erörterung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/38#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Erörterung, wenn ein nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zur Entscheidung berufenes Mitglied des Sanktionsausschusses dies wegen besonderer Bedeutung des Verfahrensgegenstandes verlangt. Im Falle der Durchführung einer mündlichen Erörterung soll das Verfahren in einem umfassenden vorbereitenden Sitzungstermin zum Abschluss gebracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/38#abs-2 (2) Ist eine mündliche Erörterung durchzuführen, bestimmt das vorsitzende Mitglied hierzu einen Termin und lädt die Beteiligten. Die Ladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung enthalten. § 37 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie soll die Namen der geladenen Zeuginnen, Zeugen und bestellten Sachverständigen sowie den Termin einer Inaugenscheinnahme enthalten. Den nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmern ist vor der Sitzung unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/38#abs-3 (3) Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten kann einem Dritten die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/38#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Erörterung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/38#abs-5 (5) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann eine Person, welche die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Maßnahmen nicht befolgt, entfernen lassen. Die Erörterung kann ohne diese Person fortgesetzt werden.

§ 37 § 39