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SächsBörsDVO

§ 37 Grundsatz des schriftlichen Verfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/37#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/37#abs-2 (2) Nach Vorliegen eines Antrags auf Einleitung eines Sanktionsverfahrens nach § 34 fordert das zuständige vorsitzende Mitglied die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmer unter Fristsetzung auf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zur Sache zu äußern. Die Aufforderung muss über die Besetzung des Spruchkörpers informieren. Ihr ist eine Kopie des Antrags einschließlich der dem Antrag beigefügten Unterlagen beizufügen.

§ 36 § 38