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SächsBörsDVO

§ 39 Beweismittel und Anhörung der Beteiligten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/39#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere

1. Auskünfte einholen,

2. Beteiligte anhören,

3. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen,

4. Urkunden und Akten beiziehen sowie

5. den Augenschein einnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/39#abs-2 (2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/39#abs-3 (3) Die Bestellung von Sachverständigen und die schriftliche Anhörung von Zeuginnen und Zeugen ist den Beteiligten mitzuteilen. Der Sanktionsausschuss hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Dies gilt für die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 am Verfahren beteiligten Handelsteilnehmern und die zum Verfahren hinzugezogenen Personen im Sinne von § 32 Absatz 1 Nummer 5 jedoch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/39#abs-4 (4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, bei der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein. Sie können an diese Fragen stellen. Vom Sanktionsausschuss hinzugezogene Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige werden entschädigt. Hierfür gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.

§ 38 § 40