Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 19 Störung der elektronischen Wahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/19#abs-1 (1) Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich und haben die European Energy Exchange oder ihre Trägergesellschaft dies zu vertreten, kann der Wahlausschuss den Wahltermin um eine angemessene Zeit verschieben. Die Verschiebung muss allgemein bekannt gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/19#abs-2 (2) Wird während der elektronischen Wahl eine Störung bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden kann und ist eine Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann der Wahlausschuss diese Störung beheben oder beheben lassen. Andernfalls ist die elektronische Wahl ohne Auszählung der Stimmen abzubrechen. Die Störung und deren Dauer sind im Protokoll zur Wahl zu vermerken. Im Falle des Abbruchs entscheidet der Wahlausschuss über das weitere Verfahren.

§ 18 § 20