Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
SächsAuFGebVO§ 1 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/1#abs-1 (1) An der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum werden Gebühren erhoben für
1. Studiengänge, die zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und nicht berufsintegrierend eingerichtet sind, von dem zuweisenden Dienstherrn oder Arbeitgeber,
2. Masterstudiengänge und berufsintegrierende Studiengänge von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Studienganges,
3. die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie fachwissenschaftlichen Tagungen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie deren Dienstherrn oder Arbeitgebern, soweit diese die Teilnahme angemeldet haben.
Für die Gebühren nach Satz 1 besteht keine persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/1#abs-2 (2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit. Sie können von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise befreit werden. Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befreit, sofern ihre Teilnahme am berufsintegrierenden Studiengang dem laufbahnrechtlichen Aufstieg dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/1#abs-3 (3) Die kreisangehörigen Gemeinden des Freistaates Sachsen sind im Falle der Bachelorstudiengänge Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung von der Zahlung der Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befreit.