Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
SächsAuFGebVO§ 4 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
Stand: 26.08.2026
Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen werden von dem anmeldenden Dienstherrn oder Arbeitgeber Gebühren erhoben, soweit nicht in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289), in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist.