Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

SächsAuFGebVO

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/3#abs-1 (1) Die Gebühr entsteht für:

1. das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils zu Beginn des Studiensemesters,

2. die Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftliche Tagung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeweils mit Zugang der Teilnahmezusage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/3#abs-2 (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/3#abs-3 (3) Auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers des Studiengangs kann die Gebühr für das Studium gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Teilnahme an nur einzelnen Modulen des Studienganges anteilig erlassen werden. Die Gebühr gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme oder fachwissenschaftlichen Tagung abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers, soweit dieser die Teilnehmerin oder den Teilnehmer angemeldet hat, im Übrigen auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 2 § 4