Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen
SächsArchivG§ 18 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 26.08.2026
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.