Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs.1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.