Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
SächsAkadWissG§ 9 Mitarbeiter
Stand: 26.08.2026
Auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter der Akademie finden die jeweiligen Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen Anwendung.