Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
SächsAkadWissG§ 8 Präsident
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/8#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie die Öffentlichen Sitzungen. Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Akademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/8#abs-2 (2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten.