Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

SächsAkadWissG

§ 10 Vermögen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/10#abs-1 (1) Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/10#abs-2 (2) Das Vermögen der Akademie ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§ 9 § 11