Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

SächsAkadWissG

§ 7 Präsidium

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/7#abs-1 (1) Die Akademie wird vom Präsidium geleitet. Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Sekretaren der Klassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/7#abs-2 (2) Die stellvertretenden Sekretare der Klassen und der Leiter der Geschäftsstelle (Generalsekretär) der Akademie können nach Maßgabe der Satzung dem Präsidium angehören.

§ 6 § 8