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§ 8 SächsAkadWissG (Sachsen) — Präsident

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Sitzungen des Plenums, des Präsidiums sowie die Öffentlichen Sitzungen. Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Akademie.

(2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten vertreten.