Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

SächsAbwAG

§ 5 Erklärung niedrigerer Werte, Messprogramm (zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/5#abs-1 (1) Erklärt der Einleiter, einen niedrigeren Überwachungswert oder eine geringere Jahresschmutzwassermenge als im Zulassungsbescheid festgelegt oder nach § 6 Abs. 1 AbwAG von ihm erklärt einzuhalten, hat er die Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte durch Messungen zu belegen und zum Nachweis der geringeren Jahresschmutzwassermenge eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen. Das durch den Einleiter geplante Messprogramm ist zusammen mit der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wenn die Behörde das geplante Messprogramm nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zurückweist, gilt das Messprogramm als behördlich zugelassen. Die Schädlichkeit des Abwassers ist entsprechend §§ 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen ( EigenkontrollVO ) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/5#abs-2 (2) Die Messungen sind mindestens monatlich durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/5#abs-3 (3) Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms und der Nachweis der Jahresschmutzwassermenge sind der zuständigen Behörde bis zum 31. März des folgenden Veranlagungszeitraums vorzulegen.

§ 4 § 6