Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

SächsAbwAG

§ 6 Abgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/6#abs-1 (1) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei

1. für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist (Trennsystem) oder

2. für aus einer Kanalisation im Mischsystem abfließendes Wasser, wenn das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 Abs. 1 WHG behandelt wird,

sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1 WHG errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheids erfüllt sind. Der Antrag ist bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/6#abs-2 (2) Entsprechen nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzte Teileinzugsgebiete eines Kanalnetzes den Anforderungen des Absatzes 1, so bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser entsprechend dem Anteil der angeschlossenen Einwohner in diesem Teileinzugsgebiet abgabefrei.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/6#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungszeitraumes auszugehen.

§ 5 § 7