Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
SächsAbwAG§ 4 Berücksichtigung der Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
Stand: 26.08.2026
Die Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG ist auf Antrag erst ab dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, der der Antragstellung unmittelbar vorangegangen ist. Der Antrag ist bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen.