Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung
SächsAZVO§ 7 Arbeitsortflexibilisierung
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.