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§ 7 SächsAZVO (Sachsen) — Arbeitsortflexibilisierung

Sächsische Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamten kann allgemein gestattet werden, ihren Dienst teilweise außerhalb der Dienststelle zu leisten, soweit die dienstlichen Belange nicht entgegenstehen.