Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung
SächsAZVO§ 8 Arbeitszeiterfassung
Stand: 26.08.2026
Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen
1. für Beamtinnen und Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,
2. bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.