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§ 7 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Dauer und Gliederung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst beginnt regelmäßig am 1. September und dauert einschließlich der Staatsprüfung zwei Jahre.

(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1. Grundausbildung,

2. Grundpraktikum,

3. Hauptausbildung I,

4. Hauptpraktikum I,

5. Hauptausbildung II,

6. Hauptpraktikum II,

7. Vertiefungsausbildung und

8. Abschlusspraktikum.