(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst beginnt regelmäßig am 1. September und dauert einschließlich der Staatsprüfung zwei Jahre.
(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
1. Grundausbildung,
2. Grundpraktikum,
3. Hauptausbildung I,
4. Hauptpraktikum I,
5. Hauptausbildung II,
6. Hauptpraktikum II,
7. Vertiefungsausbildung und
8. Abschlusspraktikum.